Allgemeine Einkaufsbedingungen schwartz GmbH

§ 1 Geltung und Rangfolge, Anwendungsbereich, Formerfordernisse, gesetzliche Vorschriften

(1) Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten gilt Folgendes:

(a) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Ware vorbehaltlos annehmen.

(b) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Auch dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

(c) Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Es gilt in jedem Falle das unter §1 (1)(b) dieser AEB geregelte ausdrückliche Zustimmungserfordernis.

(d) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(e) Es gelten für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen in nachstehender Rangfolge:

  • die Bestimmungen der Bestellung oder des zugrundeliegenden Vertrages,
  • die in der Bestellung oder dem zugrundeliegenden Vertrag aufgeführten weiteren Vertragsbedingungen sowie spezielle und allgemeine technische Bedingungen (Leistungsbeschreibung),
  • diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten,

(2) Anwendungsbereich der AEB:

(a) Persönlicher Anwendungsbereich: Die vorliegenden AEB gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten. Die AEB gelten nur, wenn der Geschäftspartner oder Lieferant Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(b) Sachlicher Anwendungsbereich: Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder von Subunternehmern herstellen lässt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt unserer
Bestellung gültigen, und im Falle der internationalen Geschäfte im Sinne von § 14 dieser AEB jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, das heißt in Schrift- (Brief) oder Textform (E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Bestellungen und Aufträge (Angebot und Annahme), Liefergegenstand und Lieferausschluss

(1) Soweit unsere Angebote (Bestellungen) nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, sind wir hieran eine Woche nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) bei uns.

(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, die zu diesen AEB gehörige Bestellung innerhalb angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb einer Frist von einer Woche anzunehmen.

(3) Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung im Falle von Abrufverträgen jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer angemessenen Frist von mindestens 5 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 4 Wochen beträgt, in Abhängigkeit von der Art des Produkts gegebenenfalls auch länger (siehe Vorstehendes zum Produktionsprozess). Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.

(4) Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Falle die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.

(5) Der Lieferant hat bei der Ausführung von Füge- und Trennprozessen unbedingt auf den Einsatz absolut silikonfreier Gleit- und Trennmittel zu achten. Mit seiner Auftragsbestätigung garantiert der Lieferant uns gegenüber den ausschließlichen Einsatz silikonfreier und asbestfreier Materialien im Rahmen seiner eigenen Herstellung sowie für die Materialien, Komponenten und
Lieferungen/Arbeiten seiner Subunternehmer. Eine Lieferung, welche die unter § 2 Absatz (5) Satz 1 und Satz 2 dieser AEB aufgeführten Stoffe und Materialien beinhaltet, darf ausdrücklich nicht erfolgen und wird von uns bereits jetzt als nicht sachgemäß zurückgewiesen (Lieferausschluss). Die Verarbeitung und der Einbau dieser Stoffe in an uns erfolgende Lieferungen gilt als versteckter Mangel mit allen dazugehörigen gesetzlichen Konsequenzen (u.a. Fristbeginn der Gewährleistungsverjährung erst ab unserer Kenntnis vom Mangel). Neben diesem Hinweis unter § 2 Absatz (5) Satz 1 und Satz 2 dieser AEB weisen wir darauf auch ausdrücklich im Rahmen unserer Bestellungen hin.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

(2) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.

(3) Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

(4) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt ab der ordnungsgemäßen Rechnungsstellung. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.

(5) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in § 3 Absatz (4) der AEB genannten
Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

(6) Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

§ 4 Lieferzeit und Lieferung, Verzug, Gefahrübergang

(1) Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Der Lieferant ist insofern verpflichtet, uns über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzugs (Absätze 4 und 5) bleibt davon unberührt.

(3) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.

(4) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

(5) Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % und insgesamt in Höhe von maximal 5 % des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

(6) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.

(7) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort frei Haus ordnungsgemäß und vollständig übergeben wird.

§ 5 Geistiges Eigentum und Geheimhaltung an Geschäftsdaten, Werkzeugklausel und Eigentumsvorbehalt

(1) An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Plänen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und anderen Unterlagen und Daten (“vertrauliche Informationen”) – unabhängig davon, ob diese verkörpert sind oder nicht, sich auf Datenträgern befinden, elektronisch, postalisch oder rein mündlich übermittelt wurden – behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor.

(a) Der Lieferant darf die vertraulichen Daten und die in unserem geistigen sowie sonstigen Eigentum stehenden Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Derartige Unterlagen, Daten und Gegenstände unseres geistigen sowie sonstigen Eigentums sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrages an uns zurückzugeben. Der Lieferant hat diese Unterlagen und Daten auch in anderen Fällen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, nämlich dann, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten angefertigte Kopien sind zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen und Daten geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist und in allen anderen Fällen 3 Jahre nach Vertragsabwicklung.

(b) Im Übrigen gilt für die Geheimhaltungsverpflichtung § 10 dieser AEB.

(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (zB Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Herstellung beistellen.

(a) Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Solcherlei Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich über alle nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen eine Mitteilung geben. Er ist nach unserer Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.

(b) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

(3) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält; damit gilt nur der einfache Eigentumsvorbehalt. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig. Nehmen wir im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 6 Gewährleistungsansprüche und Lieferantenregress, Verjährung, Mängelanzeigen

(1) Bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend hiervon 30 Monate. Wir sind insbesondere berechtigt, nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Schadenseratz zu verlangen.

(a) Bei Gefahr im Verzug sind wir unter den Voraussetzungen des § 637 BGB ausnahmsweise berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Lieferanten die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen (Selbsthilferecht). “Gefahr im Verzug” bedeutet dabei, dass es uns wegen besonderer Dringlichkeit nicht möglich und auch nicht zumutbar ist (siehe Satz 2), den Lieferanten zur Nacherfüllung aufzufordern. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist insofern nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich – nach Möglichkeit vorher – unterrichten.

b) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

(c) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(d) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

(e) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Zweckbestimmung gemäß in eine andere Sache eingebaut wurde. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

(f) Im Übrigen gelten hinsichtlich des Aufwendungsersatzanspruchs für Ein- und Ausbaukosten, die im Zuge der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung anfallen, die Regelungen des am 01.01.2018 in Kraft getretenen neuen Kaufrechts. Dies bedeutet u.a., dass im Rahmen des Lieferantenregress die Regelungen über den Rückgriff des Verkäufers in der weiteren Lieferkette entsprechend gelten; insbesondere bedeutet dies, dass wir beim Lieferanten Rückgriff nehmen und einen vom Verschulden des Lieferanten unabhängigen Aufwendungsersatz beanspruchen für Aufwendungen, die wir im Verhältnis zu unserem Käufer zu tragen haben.

(2) Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 5 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.

(3) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

4) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

§ 7 Produkthaftung

(1) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen Dritter, die durch Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Ware entstehen, auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme von mindestens EUR 10 (zehn) Millionen pro Versicherungsfall für Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 8 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht nach Maßgabe des § 8 Absatz (2) dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in § 8 Absatz (1) genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

(3) Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

§ 9 Ersatzteile

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

(2) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich § 9 Absatz (1) – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

§ 10 Geheimhaltungsverpflichtung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben und keine Kopien davon zurückhalten.

(2) Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

(3) Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem § 10 verpflichten.

(4) Des Weiteren gelten die unter § 5 Absatz (1) und (2) aufgeführten Bestimmungen.

(5) Eine gegebenenfalls separat abgeschlossene Geheimhaltungsverein–barung auf der Basis unserer schwartz-eigenen Vertraulichkeitsvereinbarung oder aber eine solche auf der Basis des Lieferanten findet – im Falle von inhaltlichen Widersprüchen zu diesen AEB – vorrangige Anwendung; eine Geheimhaltungsverein–barung auf der Basis des Vorschlages von Seiten des Lieferanten findet vorrangige Anwendung, soweit sie individualvertraglich im Einzelnen mit uns ausgehandelt worden ist.

§ 11 Abtretung

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

§ 12 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im vollen gesetzlichen Umfang uneingeschränkt zu im Sinne von §§ 387 ff., 320 BGB.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand für nationale Geschäfte, Schiedsgerichtsbarkeit für internationale Geschäfte

(1) Der Erfüllungsort befindet sich für beide Vertragspartner in Aachen.

(2) Für den Fall, dass der Lieferant seinen Hauptgeschäftssitz in Deutschland hat (nationales Geschäft) ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem nationalen Vertragsverhältnis Aachen.

(a) Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem nationalen Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ebenfalls Aachen. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

(b) Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Für den Fall, dass der Lieferant seinen Hauptgeschäftssitz außerhalb von Deutschland hat (internationales Geschäft), werden alle Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und mit diesen AEB entstehen, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (kurz: DIS) von den gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch das Schiedsgericht endgültig entschieden.

Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter, der die Befähigung zum Richteramt haben muss.

Der Schiedsort (Verfahrensort) ist in Aachen, Deutschland.

Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Für den Fall, dass die Sprache der vertraglichen Verhandlungen Englisch war, ist auch die Verfahrenssprache Englisch.

Der Schiedsspruch ist endgültig und für beide Parteien bindend. Die Schiedsgerichts–gebühren trägt die unterlegene Partei.

Diese Schiedsklausel (§ 13 Absatz (3) der AEB) unterliegt ebenfalls dem anwendbaren materiellen Recht der Schweiz mit Ausnahme der nicht zwingenden Vorschriften des internationalen Privatrechts und mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 14 Anwendbares Recht im nationalen Geschäft und im internationalen Geschäft

(1) Die zwischen uns und dem inländischen Lieferanten geschlossenen Verträge (nationale Geschäfe) unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen) sowie unter Ausschluss der nicht zwingenden Normen des sog. Kollisionsrechts (Internationalen Privatrechts).

(2) Die zwischen uns und dem ausländischen Lieferanten geschlossenen Verträge (internationale Geschäfte) unterliegen dem Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen) sowie unter Ausschluss der nicht zwingenden Normen des sog. Kollisionsrechts (Internationalen Privatrechts).

§ 15 Soziale Verantwortung

(1) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung und Umsetzung der gesetzlichen Regelungen, die wir als Mindeststandard im Rahmen unserer Selbstverpflichtung Verhaltenskodex und Ethikgrundsätze der schwartz GmbH für Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner – Code of Conduct and Code of Ethics for Business Partners (abrufbar auf der Homepage der schwartz GmbH unter www.schwartz-wba.com) niedergelegt haben.